Gilching – Kommt es in der Familie zum Todesfall, ist das nicht nur traurig, es kommen auf die Hinterbliebenen zudem hohe Beerdigungskosten zu. Vorausgesetzt, es wurde seitens der Verstorbenen nicht vorgesorgt. In der Gemeinde Gilching stand diesbezüglich eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren auf der Tagesordnung. Nach welchen Kriterien künftig die Nutzung der Grabstelle berechnet wird, darüber konnte in der Ratssitzung am Dienstag keine Einigkeit erreicht werden.
Fakt ist, dass seit 2019 trotz mehrmaliger Ansätze keine Erhöhung der Friedhofsgebühren zum Tragen kam und im Laufe der Jahre ein Defizit in Höhe von 176000 Euro aufgelaufen ist. „Dieses muss auf Null gefahren werden“, betonte Bürgermeister Manfred Walter. Eine Vorgabe, die seitens der Rechtsaufsichtsbehörde schon seit längerem eingefordert wird. „Nach dem kommunalen Abgabengesetz sind Gebühren so zu bemessen, dass sie kostendeckend sind“, erklärte der Rathauschef. Ein beachtlicher Kostenfaktor sei unter anderem die vom Bauhof erbrachten, vorwiegend gärtnerischen, Arbeiten. „Für unsere zwei Friedhöfe sind zwei Mitarbeiter im Einsatz. Dafür werden jährlich 3500 Stunden Arbeitszeit abgerechnet. Die gewünschte und auch angestrebte Kostenminderung konnte nicht erreicht werden, da seit 2020 keine Ein-Euro-Jobber, Ableistende von Sozialstunden und Asylbewerber, unter anderem wegen Corona, eingesetzt werden konnten.“
Geschäftsstellenleiterin Kerstin Schempp versicherte in Bezug auf die Neukalkulation, dass viele Stunden Arbeit in eine faire aber auch kostendeckende Gebührensatzung gesteckt wurde. Zugezogen wurde außerdem die Firma Kubus, die sich mit dem Thema zwar auskenne, jedoch wenig Einblick in die Modalitäten zugelassen habe, bedauerte Schempp. „Wir überlegen, künftig auf eine externe Firma zu verzichten und Gebührenberechnungen in unserer Verwaltung zu übernehmen.“ In Punkto kostendeckende Friedhofsgebühren führte Schempp an, inwieweit sich der Gebührensatz erhöhen wird. Beispielsweise fallen für ein Einzelgrab neu jährlich 84,91 Euro, bisher 66,50 Euro, an. Vorausgesetzt, es handle sich um einen so genannten „grabartidentischen Kostenanteil“. Günstiger komme der „grabartspezifische Kostenanteil“ der künftig bei 76,25 Euro jährlich liege.
Die „grabartidentischen Gebühren“ errechnen sich laut Schempp unter anderem durch Einbeziehung eines Sockelbeitrags für den Friedhof als öffentliche, infrastrukturelle Einrichtung. Bei den „grabartspezifischen Gebühren“ gehe es in erster Linie um die Größe der Grabstelle sowie um die Art der Bestattungsform. Zu den Friedhofsgebühren zugezogen werden zudem die Gebühren, die der jeweilige Bestatter der Kommune für seine Dienstleistungen in Rechnung stellt.
Bei der Abstimmung, nach welcher Methode die Friedhofsgebühren als Satzung verabschiedet werden sollen, kam es in der Sitzung am Dienstag jeweils zu einer Pattsituation 10:10. Weshalb beide Gebührenarten als abgelehnt zur Kenntnis genommen wurden. In der Mai-Sitzung wird das Thema nun erneut auf die Tagesordnung kommen.