Stellplatzsatzung in Herrsching – geänderte Rechtslage seit 1. Oktober
Neu auch strengere Vorgaben für unbebaute Grundstücke
Herrsching – Mit Wirkung zum 01. Oktober entfiel in Bayern die gesetzliche Pflicht bei der Errichtung von Ein- und Mehrfamilienhäusern, Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Um den kommunalen Bedarf weiterhin zu regeln, hat die Gemeinde Herrsching nun eine neue Stellplatzsatzung erlassen.
Mit den Änderungen der Bayerischen Bauordnung durch das erste Modernisierungsgesetz wird die bisher staatliche Pflicht zur Herstellung von Stellplätzen und Spielplätzen mit Wirkung zum 1. Oktober 2025 kommunalisiert. Nun entfällt die staatliche Verpflichtung zur Errichtung notwendiger Stellplätze ersatzlos, so dass künftig eine Stellplatzpflicht nur noch besteht, wenn dies durch die Gemeinde ausdrücklich per Satzung angeordnet wird.
In Herrsching soll laut Verwaltung auch künftig eine Stellplatzpflicht für Bauherren bestehen, weshalb der Bauausschuss am 10. März dieses Jahres eine entsprechende Satzung erlassen hat. Sie ist nun zum 1. Oktober in in Kraft getreten.
Unter anderem sind für Gebäude mit Wohnungen bis 60 m² künftig ein Stellplatz und ab 60 m² zwei Stellplätze je Wohnung zu errichten. Bisher wurden pro Wohnung bis 50 m² ein Stellplatz, ab 50 m² zwei Stellplätze und über 150 m² drei Stellplätze gefordert. Neu geregelt wurde auch, dass nicht bebaute Grundstücksflächen künftig frei von Versiegelung bleiben müssen. Schottergärten, steinige Vorgärten ohne Begrünung oder vergleichbare monotone Gestaltungen sind ausdrücklich untersagt. Ferner sind Fahrradabstellplätze in angemessener Anzahl vorzusehen.
Die Satzung zur Regelung der KFZ-Stellplätze und der Versiegelung von Grundstücksflächen der Gemeinde Herrsching a. Ammersee ist auf der Internetseite der Gemeinde abrufbar und liegt zudem im Rathaus Herrsching, Zimmer 317, aus. Für Rückfragen steht Ihnen außerdem die Gemeindeverwaltung zur Verfügung.